Information zur Kontrolle von ,,Flohmärkten“

Derzeit werden in Österreich etwa 5.000 Flohmärkte mit jeweils bis zu 200 Ständen regelmäßig abgehalten. Diese werden professionell im lnternet (www.flohmarkttermine.at), in Zeitschriften sowie österreichweit auf Plakaten und Schildern beworben. Kontrollen von Gewerbebehörden, Polizei, und Wirtschaftskammern haben ergeben, dass in den allermeisten Fällen für die Veranstaltung und Teilnahme an diesen Märkten jede Rechtsgrundlage fehlt und praktisch gegen alle einschlägigen Vorschriften verstoßen wird.

Das Merkblatt enthält die wichtigsten Rechtsgrundlagen, Verstöße sowie Hinweise zur Kontrolle von Flohmärkten.

1. Was ist ein Flohmarkt?

Umgangssprachlich ist ein Flohmarkt eine Veranstaltung, bei der gebrauchte Waren verkauft werden. Der Begriff ist gesetzlich nicht geregelt, sodass die allgemeinen gewerblichen und sonstigen Vorschriften gelten.

2. Voraussetzungen für einen Flohmarkt

Es sind einerseits wohltätige Märkte, und andererseits der Gewerbeordnung unterliegende Markte zu unterscheiden:

Nicht der Gewerbeordnung unterliegen (9 286 Abs 4 GewO):
Verkaufsveranstaltungen von kurzer Dauer (maximal 3 Tage), die wohltätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen. Die Wohltätigkeit ist dabei leicht anhand des Veranstalters oder der Zweckwidmung des Erlöses festzustellen!

Alle anderen (Floh)Märkte unterliegen der Gewerbeordnung und erfordern daher eine Verordnung, Gelegenheitsmärkte eine Bewilligung der Gemeinde.

3. Erfordert die Durchführung eines Flohmarkts bzw. die Teilnahme daran eine Gewerbeberechtigung?

Ja, beides erfolgt selbständig, in Gewinnerzielungsabsicht und meist regelmäßig:

Die Durchführung und Organisation eines Flohmarkts ist ein freies Gewerbe, erfordert somit eine Gewerbeberechtigung. Auch die Teilnahme an einem Markt erfordert eine Gewerbeberechtigung. Nur wer einmalig auf einem Flohmarkt Ware verkauft, agiert nicht gewerblich. Schon beim zweiten Mal liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Ob die Ware alt oder gebraucht ist, ist rechtlich unerheblich.

Liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, muss der Markthändler die Verständigung von der Eintragung ins Gewerberegister mit sich führen und vorweisen.

4. Welche sonstigen Vorschriften müssen Sie auf Flohmärkten beachten?

Preisauszeichnung:
Bietet ein Unternehmer auf Märkten Ware an, muss er deren Bruttopreis auszeichnen.

Öffnungszeiten:
Flohmärkte finden häufig an Sonn- und Feiertagen statt. Fehlt die Verordnung oder Bewilligung, liegt bei solchen Markten ein Verstoß gegen Öffnungszeitengesetz und Arbeitsruhegesetz vor.

Äußere Bezeichnung der Marktstände:
Auf der Betriebsstätte, somit auch auf dem Marktstand sind Vor- und Familiennamen anzugeben, wenn die Tätigkeit gewerblich ist.

Zigaretten, Fälschungen:
Auf Flohmärkten werden häufig Fälschungen und geschmuggelte Zigaretten verkauft. Gegen erstere können der Markeninhaber und die Zollfahndung vorgehen, gegen letztere nur die Zollfahndung. Der Verkauf von Zigaretten außerhalb der Trafik verstößt gegen Steuerrecht und Tabakmonopolgesetz.

Beschäftigung:
Die bei Kontrollen angetroffenen Marktverkäufer waren des öfteren nicht angemeldet bzw. Ausländer ohne Beschäftigungsbewilligung.