Neue Regelung bei An- und Abmeldungen im ZMR

Information über eine wichtige neue Regelung im Zusammenhang mit An- und Abmeldungen von Haupt- oder Nebenwohnsitzen im Melderegister:

  • Grundsätzlich ist eine An- oder Abmeldung im Melderegister nicht gebührenpflichtig.
  • Erfolgt jedoch im Zuge der Anmeldung, eine erstmalige Vorlage von ausländischen Urkunden, ist eine Bundesgebühr für den amtlichen Gebrauch (Vorlage und Verdatung ZMR) zu entrichten:
    – Reisepass EUR 42,00
    – Personalausweis/Identitätskarte EUR 21,00
    – Andere im Ausland ausgestellte Dokumente EUR 21,00 (pro Bogen)

Wichtige Punkte für die Praxis:

  • Die Vergebührung entfällt, wenn der Antragsteller die bereits erfolgte Gebühr für dasselbe Dokument nachweist.
  • Wird die ausländische Urkunde durch die Behörde vergebührt, ist dem Antragsteller eine Bestätigung über die entrichtete Gebühr auszustellen.
  • Für die nach Abschluss des Meldevorgangs ausgestellte „Bestätigung der Meldung“ (§§ 3 Abs. 4 und 4 Abs. 4 MeldeG) fallen keine Gebühren oder Verwaltungsabgaben an.

Wir bitten, diese Information zu berücksichtigen und Ihre Mitarbeiter / Mieter darauf aufmerksam zu machen.


Abschließend möchte wir noch auf die Meldepflicht in Österreich hinweisen.

In Österreich besteht für Personen, die eine Wohnung beziehen, eine Meldepflicht, die innerhalb von drei Tagen nach Einzug zu erfüllen ist. Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Meldebehörde und erfordert einen ausgefüllten und von allen beteiligten Personen unterschriebenen Meldezettel sowie einen Identitätsnachweis. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe belangt werden.