Einfriedungen im Salzburger Baurecht

Was ist bei Hecken und Mauern um das Grundstück vorgeschrieben und erlaubt?

Grundsätzlich muss man um sein Grundstück keine Einfriedung errichten. Durchgehende Einzäunungen auf unseren Almen sind für die meisten unter uns unvorstellbar und würden sogar als störend empfunden.

Im privaten Vorgarten verhält sich die Sachlage aber gänzlich anders:

Viele Personen verspüren ein Schutzbedürfnis oder wollen schlicht ihre Privatsphäre gewahrt wissen. Unsere immer dichter werdende Besiedelung macht das Thema Einfriedung nun zu einem hoch aktuellen und brisanten Thema.

Einfriedungen zu Straßen sollen eine eindeutige aber sichtdurchlässige Grenze darstellen und Blickbeziehungen zwischen Gebäude und Straße ermöglichen.

Eine Höhe von 1,0 bis 1,5 m hat sich in der Vergangenheit bewährt. Dadurch wird den Anliegern ausreichend Schutz geboten und der erlebte Straßenraum nicht spürbar eingeengt. Durch höhere Elemente würde dieser nur kanalisiert und monoton wirken. Die Sichtbeziehung von Straßenraum und Gebäuden dient neben der Attraktivität für Spaziergängern und Radfahrern außerdem der Verkehrssicherheit.

Was ist denn nun eigentlich erlaubt?

Für Holzwände oder Mauern die eine Höhe von 1,5 m nicht überschreiten, muss gemäß Baupolizeigesetz weder zur Straße noch zum Nachbargrundstück hin um Baubewilligung angesucht werden. Soll eine Höhe von 1,5 m überschritten werden, wird eine Baubewilligung erforderlich.

Die Höhe der Einfriedung muss jedenfalls an beiden Seiten gemessen werden. Gemauerte oder als Holzwände ausgebildete Einfriedungen über 1,5 m Höhe sind auch bewilligungspflichtig wenn die Höhe nur an einer Seite überschritten wird.

Im Bautechnikgesetz wird dazu ausgeführt, dass für diese bewilligungspflichtigen Einfriedungen zur Straße hin besondere Gründe vorliegen müssen. Orts-, Straßen- und Landschaftsbild dürfen dadurch nicht gestört werden.

Als besondere Begründung können nur Belange des Lärmschutzes in Betracht kommen, nicht jedoch der Sichtschutz. Wer etwa Höheres als Sichtschutz möchte, muss auf die altbekannte Hecke, die keiner Baubewilligung bedarf, zurückgreifen.

Die Ausgrenzung von Passanten und Störung von oftmals notwendigen Sichtverbindungen ist nicht im Sinne einer positiven Entwicklung des Straßenbildes, nur ein entsprechend begründeter Lärmschutz kann überhaupt bewilligungsfähig sein.

Neben der baurechtlichen Bewilligungspflicht muss aber auch bei niedrigeren Einfriedungen auf eine Reihe anderer Bestimmungen Rücksicht genommen werden:

Die Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern dürfen nicht negativ beeinflusst werden. Ein großer Teil unseres Ortsgebietes liegt in der gelben oder sogar in der roten Gefahrenzone von Wildbächen oder der Enns. Eine Verschlechterung der Abflussverhältnisse darf durch eine Einfriedung nicht entstehen.

Gem. Landesstraßengesetz haben die Besitzer, der an die Straße grenzenden Grundstücke, den Abfluss des Wassers von der Straße , die notwendige Ablagerung von  Schnee einschließlich Streusplitt und die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergruben u. dgl. auf ihrem Besitz ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Weiter gedacht bedeutet das, dass der Besitzer des Grundstückes im Zuge der Errichtung einer Einfriedung  zur Straße gleichzeitig auf eigene Kosten für die Aufrechterhaltung der Straßenentwässerung zu sorgen hat.

Nicht zuletzt ist auch auf die Verkehrssicherheit Rücksicht zu nehmen. Die Einsicht im Kreuzungsbereich muss trotz Einfriedung für den fließenden Verkehr ausreichend gegeben sein. So beträgt der Anhalteweg „a“ bei 30km/h beispielsweise bei guten Fahrbahnverhältnissen bereits 20 m!

Siehe dazu mehr in der RVS-Richtlinie 03.05.12 – Plangleiche Knoten – Kreuzungen, T-Kreuzungen.

Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat sich der Lenker beim Ein- und Ausfahren von Hauseinfahrten von einer geeigneten Person einweisen zu lassen. Für Einfriedungen im Bereich von Kreuzungen sind die entsprechenden Sichtweiten nachzuweisen.

Diese Sichtweiten sind im Übrigen auch bei Bepflanzungen zu gewährleisten.