Novelle der Altenmarkter Müllabfuhrordnung

Das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz stammt aus dem Jahr 1998 und hat – im Gegensatz zur Abfallentsorgung/-aufbereitung selbst – im Laufe der Zeit nur ein paar wenige Neuerungen erhalten.

Mit der Novelle LGBl 14/2018 wurden im Landesgesetz größere Änderungen vorgenommen, um dieses an die derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen der EU anzugleichen. Im Anschluss daran musste auch die Altenmarkter Abfuhrordnung neu festgesetzt werden. Die Beschlussfassung fand am 18.09.2019 durch die Gemeindevertretung statt und tritt mit 01.01.2020 in Kraft. Von Seiten des Landes wurden keine Einwände gegen die neue Abfuhrordnung mitgeteilt.

Da unsere derzeit bestehende Abfuhrordnung aus 2012 noch relativ „jung“ ist, konnten wir die neue Abfuhrordnung so gestalten, dass es für die Haushalte selbst kaum Änderungen gibt. Teile der bisherigen Abfuhrordnung konnten ohne inhaltliche Änderungen übernommen werden. Die Anpassung hat weder auf das Gebührensystem noch auf die Entleerungen selbst Auswirkungen. Großteils wurden Begriffsanpassungen durchgeführt und Ergänzungen eingefügt, um auf Einzelfälle besser eingehen zu können.

Auszugsweise ein paar der Änderungen:

  • Bei Rest-, Sperr-, Bio- und Plastikmüll ändert sich die Bezeichnung auf gemischte Siedlungsabfälle, sperrige Siedlungsabfälle, biogene Siedlungsabfälle und Haushaltsverpackungen.
  • Mülltonnen müssen künftig von den Besitzern selbst beschriftet werden.
  • Am Recyclinghof wird nur haushaltsüblicher Müll angenommen. Für die Entsorgung des gewerblichen Mülls können sich die Betriebe jeweils an die bestehenden Entsorger wenden.
  • Bei Bauschutt und Big Bags (Mineralfasern und Eternitplatten) wurde eine Obergrenze eingeführt.
  • Die Abfallabfuhrordnung besteht nun aus Hauptteil und Anlagen.
  • Die Anlagen (Müllabfuhrplan, Hebesätze, Maximalmengen, Problemstoffe,…) werden bei Bedarf jährlich angepasst
  • Altholzentsorgung Recyclinghof (Einführung einer Freimenge, Mengen über die Freigrenze hinaus werden wie bei Sperrmüll und Bauschutt verrechnet.)

Die Änderungen im S.AWG zielen auch auf eine bessere Trennung zwischen dem Müll aus Betrieben und jenem aus Haushalten (daher auch der Begriff „Siedlungsabfälle“) ab. Müll, der im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit entsteht und nicht Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich ist, fällt daher nicht in die Abfuhrordnung der Marktgemeinde Altenmarkt.

Bsp. 1: Die Verpackung der Leberkässemmel des Mitarbeiters vom Betrieb X zählt zu haushaltsähnlichen Abfällen und kann somit über die Haushaltsverpackungen (gelber Sack) entsorgt werden.

Bsp. 2: Die Verpackungen von 500 Golfschlägern, welche bei Firma Y angeliefert werden, fallen nicht in den Bereich dieser Abfuhrordnung und sind somit über die gewerbliche Abholung zu entsorgen.

Bsp. 3: Herr X saniert das Badezimmer in seinem Wohnhaus. Das Waschbecken kann über unseren Recyclinghof entsorgt werden.

Sollte es Fragen zu einzelnen Punkten geben, sind wer gerne für die Altenmarkter erreichbar:

Fragen zur Verrechnung:
Birgit Aher, 06452/5911-28, buchhaltung@altenmarkt.at

Allgemeine Fragen:
Kristina Kraml, 06452/5911-22, buergerservice@altenmarktl.at